Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch drei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Rechtsgeschäfte, die für den Verein mit Verpflichtungen verbunden sind, die einen Wert von 250,00 EUR überschreiten, bedürfen der Zustimmung der Mitgiederversammlung.