Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem Vorsitzenden, einem optionalen Co-Vorsitzenden, mindestens einem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu zwei weiteren stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den Co-Vorsitzenden jeweils einzeln vertreten. Weitere Vorstandsmitglieder können nur mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Vorstandsvorsitzenden gemeinsam vertreten.
Für Verträge des Vereins mit einzelnen Vorstandsmitgliedern oder Gesellschaften, an denen Vorstandsmitglieder beteiligt sind, sowie Verträge mit einer Zahlungsverpflichtung des Vereins von jährlich mehr als EUR 50.000 netto, benötigt der Vorstand die Zustimmung des Aufsichtsrats.