Der erste Vorsitzende vertritt gmeinsam mit einem der beiden gleichberechtigten zweiten Vorsitzenden den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jedoch in Kassen- und Vermögensfragen nur mit dem Kassierer (Kassenwart). Der Kassenwart darf Zahlungen über 200,00 DM für Vereinszwecke nur mit Zustimmung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertretern leisten.