Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einem und höchstens drei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den An- und Verkauf von Grundstücken sowie über die Aufnahme von Darlehen.