Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei bis sechs Mitgliedern, darunter der Sprecher.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme von Darlehen und Beteiligungen.