Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens sechs Personen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten sowie von Rechten an Grundstücken bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung.