Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei bzw. fünf oder sechs und höchstens sieben Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsmacht des Vorstands gegenüber Dritten wird in der Weise beschränkt, dass für die Aufnahme von Darlehen ab 1000,00 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.