Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens dem geschäftsführenden ersten Vorsitzenden, dem geschäftsführenden zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und einem Vorstandsmitglied für Öffentlichlichkeitsarbeit und gegebenenfalls bis zu drei Besitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.