Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht wird insofern eingeschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 20.000 EUR für den Einzelfall verpflichten, nur von dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden gemeinsam getätigt werden dürfen.