Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einem und höchstens fünf Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Veräußerung oder Belastung des Grundbesitzes bedarf eines zustimmenden Beschlusses der Mitgliederversammlung.