Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden sowie mindestens zwei und maximal acht Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den An- und Verkauf von Vereinsvermögen, Belastung von Vereinsvermögen und Grundbesitz, Beteiligung an Gesellschaften