Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einem und höchstens drei Vorstandsmitgliedern, darunter der /die Vorsitzende.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Besteht der Vorstand nur aus einem Vorstandsmitglied, ist dieses alleinvertretungsberechtigt. Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.