| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern, darunter ein Schatzmeister.
Der Verein wird außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten. Gerichtlich wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zur Aufnahme von Krediten, zum Abschluss von Mietverträgen und zum Kauf gegen Ratenzahlungen, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. |