Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Über An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, Beteiligung an Gesellschaften und Aufnahme von Darlehen entscheidet die Mitgliederversammlung.