Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier Personen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist Dritten gegenüber in der Weise beschränkt, dass für den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundbesitz, die finanzielle Beteiligung an Gesellschaften sowie die Aufnahme von Darlehen die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.