Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden oder durch den zweiten Vorsitzenden mit einem Vorstandsmitglied.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes gegenüber Geldinstitutionen ist in der Weise beschränkt, dass die Eingehung von vermögensrechtlichen Verpflichtungen von mehr als 1000,00 Euro je Einzelfall zur Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung bedarf.