Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden), dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem Vorstandsmitglied.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der erste Vorsitzende ist alleinvertretungsbefugt. Jedoch ist seine Vertretungsmacht in der Weise beschränkt, dass es zur Eingehung von vermögensrechtlichen Verpflichtungen von mehr als 1.000,00 Euro je Einzelfall zur Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung bedarf.