| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass über den An- oder Verkauf und die Belastung von Grundbesitz, über die Beteiligung an Gesellschaften sowie über die Aufnahme von Darlehen ab einer Höhe von 1000,00 € die Mitgliederversammlung entscheidet. |