Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem Stellvertretenden (zweiten) Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein. Über Konten des Vereins können nur zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam verfügen.