Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, darunter der erste oder der zweite Vorsitzende.
Zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, zur Aufnahme von Krediten über 500,-Euro und für Rechtsgeschäfte mit einem Volumen von über 1.500,-- Euro im Einzelfall ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.