Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Mitgliedern, darunter der Vorsitzende und dessen Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann Einzelvertretungsbefugnis und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.