Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Vereinsmitgliedern, mindestens dem Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden (Schatzmeister) und dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden (Schriftführer).
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.