Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsmacht des Vorstands wird in der Weise beschränkt, dass zu An- und Verkauf, sowie zu Belastungen von Grundbesitz, Beteiligung an Gesellschaften und Aufnahme von Darlehen die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.