Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einer Person.
Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses den Verein allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Einzelnen oder allen Mitgliedern des Vorstands kann von der Mitgliederversammlung Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.