Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu sechs Mitgliedern, darunter ein Vorsitzender und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf von Grundstücken, zur Belastung derselben und zu allen sonstigen Verfügungen darüber sowie über die Aufnahme eines Kredites von mehr als EUR 5.000,- (fünftausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.