| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein hat einen Geschäftsführer und einen stellvertretenden Geschäftsführer, die Besondere Vertreter gem. § 30 BGB sind.
Es gilt Alleinvertretungsbefugnis mit folgenden Ausnahmen:
a) bei allen Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäften, die immobiles Vereinsvermögen betreffen,
b) bei Verfügungen über mobiles Vereinsvermögen und bei Verpflichtungsgeschäften, sofern der Gegenstand des Geschäftes oder die Verpflichtung 5.000,- EUR übersteigen,
c) bei der Übernahme von Bürgschaften und bei allen Arten der Schuldübernahme sowie im Falle der Übernahme und Gewährung von Darlehen und Krediten,
d) bei Wechselbeziehungen jeder Art, ausgenommen Inkassozwecken,
e) bei Rechtsfragen, die sich aus der Tätigkeit des Geschäftsführers oder des stellvertretenden Geschäftsführers ergeben und bei Prozessen zwischen diesen beiden Personen und dem Verein. |