Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten dem Schatzmeister und höchstens zwei weiteren Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten allein. Der Vizepräsident und der Schatzmeister und die zwei weiteren Mitglieder vertreten jeweils zu zweit gemeinschaftlich.
Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Rechten an Grundstücken.