| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens fünf ordentlichen Mitgliedern des Vereins.
Die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder ist in der Weise beschränkt, dass für alle Rechtshandlungen, die den Verein zu vermögensrechtlichen Leistungen von mehr als 1.000.- DM verpflichten, ein wirksamer Beschluss des Vorstandes erforderlich ist. Rechtshandlungen, die den Verein zu vermögensrechtlichen Leistungen von mehr als 5.000.- DM verpflichten, müssen von allen im Amt befindlichen Vorstandsmitgliedern schriftlich genehmigt werden. |