Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Gesamtwert von mehr als 5.000,- Euro und für innerhalb eines Kalendermonats stattfindende Rechtsgeschäfte, die zusammengenommen einen Wert von 10.000,- Euro übersteigen die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Entscheidungen im Personalmanagement sind davon nicht betroffen.