Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen, darunter der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende, gemeinschaftlich vertreten.