Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Personen. Er besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und einer weiteren Person.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der erste oder der zweite Vorsitzende.
Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 250,00 EUR belasten, ist sowohl der erste Vorsitzende als auch der zweite Vorsitzende bevollmächtigt. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 250,00 EUR belasten, braucht der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung.