Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Bei Eingehung von Dauerschuldverhältnissen und solchen über 5000,00 DM (oder der entsprechenden Summe einer anderen Währung) sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.