Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Personen, darunter der Vorsitzende.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, Aufnahme von Darlehen ab DM 500.000,00.