Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden allein.
Im Falle der Verhinderung, der keines Nachweises bedarf, ist der zweite Vorsitzende allein vertretungsberechtigt.