Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Mitgliedern, einem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender.