Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens fünf weiteren Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei weitere Vorstandsmitglieder jeweils gemeinsam.
Geschäfte, die den Wert von 20.000 EUR übersteigen sowie Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte betreffende Verträge bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.