Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Sprechern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch drei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist gemäß § 26 Abs.2 Satz 2 BGB in der Weise beschränkt, dass für Geschäfte, die für den Verein mit Verpflichtungen verbunden sind, die einen Wert von 2.500 EUR überschreiten, die Zustimmung der Mitglieder erforderlich ist.