Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus fünf Mitgliedern, darunter ein Vorsitzender und ein stellvertretender Vorsitzender.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils allein. Sie dürfen "im Auftrag" des Vereins zeichnen. Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeweils nur gemeinsam und zeichnen dann ebenfalls "im Auftrag" des Vereins.