Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und bis zu fünf Mitgliedern: dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorstand, wenn zumindest der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied mitwirken.