Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Über An- und Verkauf sowie Belastung von Grundeigentum, die Beteiligung des Vereins an Gesellschaften, die Aufnahme von Darlehen und einmalige Ausgaben, die den Wert von 50.000 € übersteigen, entscheidet die Mitgliederversammlung.