Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Ersten Vorsitzenden und dem Zweiten Vorsitzenden.
Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die beiden Vorsitzenden übereinstimmen.