Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter immer der 1. oder stellvertretende Vorsitzende und der Kassier. Nachfolgende Beschlüsse von Vereinsorganen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius: a) Grundstücksgeschäfte im Umfang von mehr als 15.000 EUR b) die Aufnahme und Hergabe von Darlehen über 15.000 EUR c) die Übernahme von Bürgschaften.