| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Verein wird durch den 1. und 2. Vorsitzenden sowie den Schatzmeister jeweils einzeln vertreten. Bei Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als 3000,00 EUR verpflichten, kann der Verein nur von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten werden. Die Vertretungsmacht des Vorstands wird insoweit beschränkt, dass, soweit ein Vereinsausschuss besteht, für Rechtshandlungen bezüglich Grundstücksgeschäften jeglicher Art, einschließlich der Aufnahme von Belastungen, unabhängig von deren Höhe, sowie bezüglich sonstiger Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als 5000,00 EUR verpflichten, die Zustimmung des Vereinsausschusses, nachzuweisen durch Vorlage des jeweiligen Beschlussprotokolls, erforderlich ist. |