Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Vertretungsbefugnis des Vorstands ist mit Wirkung gegenüber Dritten in der Weise beschränkt, dass für den Abschluss von Geschäften zum Grundstücks- oder Immobilienerwerb oder -verkauf die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.