Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt. Kassenwart und Schriftführer sind nur gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden vertretungsberechtigt. Für Rechtsgeschäfte über Grundvermögen und für die Bestellung oder Löschung von Hypotheken, Grundschulden und anderen dinglichen Rechten sind die Unterschriften des Vorsitzenden und des Kassenwarts oder seines Stellvertreters erforderlich. Für Sparbücher und Konten sind der Kassenwart oder sein Stellvertreter auch allein zeichnungsberechtigt.