| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Zu folgenden Rechtshandlungen und Willenserklärungen bedarf der Vorstand zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Zustimmung des Bischofs von Augsburg, bzw. des bischöflichen Ordinariats oder eines vom ihm beauftragten Dritten und zwar entsprechend den jeweiligen Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz: die Veräußerung, Belastung und Aufgabe des Eigentums sowie die Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken, desgleichen die Eingehung von Verpflichtungen zur Verfügung über ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück; die Annahme von Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen, die mit Verpflichtungen und Auflagen verbunden sind; die Aufnahme und Gewährung von Darlehen ab 20.000,-- DM; die Übernahme von Bürgschaften, die Abgabe von Garantieerklärungen und abstrakten Schuldanerkenntnissen, ferner Schuldversprechungen, Schulderlass und Schuldübernahme sowie die Erteilung von Generalvollmachten; der Abschluß von Miet- und Pachtverträgen, deren Laufzeit länger als 1 Jahr ist oder deren jährlicher Miet- und Pachtzins DM 1.200,-- überschreitet; die Abgabe von sonstigen Verpflichtungserklärungen über Gegenstände im Wert von mehr als 20.000,-- DM; der Abschluß von Arbeitsverträgen; die Erhebung von Klagen. |