Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorstand und den 2. Vorstand je einzeln vertreten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1.000,00 EUR ist die Genehmigung des in § 7 Nr. 1 der Satzung bezeichneten Gesamtvorstands (einfache Mehrheit) erforderlich.