Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Beide Vorstandsmitglieder benötigen für den Ankauf von Grundstücken, für den Verkauf und Belastung von vereinseigenen Grundstücken, für die Beteiligung des Vereins an Gesellschaften und für die Aufnahme von Darlehen ab 1.000,00 EUR die Zustimmung der Mitgliederversammlung (nach § 8 Absatz 4, Buchstaben c, d und e der Satzung).