Der Verein wird durch den ersten Vorsitzenden allein oder durch jeweils zwei weitere Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zur Verfügung über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie zum Abschluss von Verpflichtungen über einen Betrag von mehr als 3.000,-- € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.