| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Verein wird durch den/die Landesvorsitzende/n gemeinsam mit einer/einem Beisitzer oder durch eine/n stellvertretende/n Landesvorsitzende/n gemeinsam mit einer/einem Beisitzer vertreten. Die Vertretungsbefugnis umfasst nicht die Aufgaben, die gem. § 14 Abs. 2 der Satzung dem Landesgeschäftsführer zugewiesen sind. Die/Der Landesgeschäftsführer/in hat Vertretungsmacht als besonderer Vertreter nach § 30 BGB für alle Rechtsgeschäfte, die der ihr/ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt mit folgender Einschränkung: Geschäfte gem. § 14 Abs. 3 Ziff. 1-2 und Ziff. 4-6 der Satzung sind nur wirksam, wenn der Vorstand zustimmt. Zugewiesener Geschäftskreis gem. § 14 der Satzung: Abs. 2: 1. die laufende Verwaltung und die operative Gesamtleitung der Geschäftsstelle und der Einrichtungen des Landesverbandes, 2. Vorgesetzte/r der im Landesverband tätigen hauptamtlichen Mitarbeiter/innen und Zivildienstleistenden, 3. die Durchführung von Personalentscheidungen, insbesondere Abschluss und Kündigung von Arbeits- und Dienstverträgen, 4. die Unterstützung der ehrenamtlichen Aktivitäten, 5. das Pflegen der Kontakte sowie die notwendigen Verhandlungen mit den für den Landesverband relevanten Behörden, Institutionen und Vereinigungen. Abs. 3: 1. die Gründung oder Schließung von Einrichtungen, 2. die Gründung von Vereinigungen und Gesellschaften oder die Beteiligung an solchen sowie deren Veräußerung, 3. die Aufnahme neuer oder die Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete, 4. der Abschluss, die Beendigung oder Änderung von Kooperationsverträgen sowie Verträgen wettbewerbsbeschränkender Art, 5. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken, 6. alle Geschäfte, die nicht im Haushaltsplan oder in dem vom Landesvorstand beschlossenen Stellenplan vorgesehen sind |